Fernmeldegesetz 784.10
(FMG)
vom 30. April 1997 (Stand am 1. April 2007)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 36 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 19963,
beschliesst:
9. Kapitel: Strafbestimmungen 96
Art. 52 Übertretungen
1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer:
a.97 die Meldepflicht nach Artikel 4 verletzt;
b. ohne die notwendige Konzession oder im Widerspruch dazu das Frequenzspektrum
benutzt;
c.98 Adressierungselemente ohne Zuteilung in Betrieb nimmt;
d. Fernmeldeanlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, anbietet, in Verkehr
bringt oder in Betrieb nimmt;
e. Fernmeldeanlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, erstellt oder betreibt;
f. Fernmeldeanlagen an unbefugte Personen abgibt.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.
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